Honorar und Erstattungen

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Meine Leistungsberechnung erfolgt nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH).

Das Honorar richtet sich nach der Dauer und Art der Behandlung. Die geplante Therapie und die entstehenden Kosten spreche ich vor Beginn der Behandlung mit Ihnen ab.

 

Das Honorar wird grundsätzlich nach jeder Behandlung per EC gegen Quittung bezahlt. 


 

Gesetzlich krankenversicherte Patienten

 

Heilpraktiker nehmen nicht am System der gesetzlichen Krankenversicherung teil. Deshalb erfolgt bei gesetzlich krankenversicherten Patienten in der Regel leider keine Erstattung von Heilpraktiker-Behandlungskosten durch gesetzliche Krankenkassen. Einzelne Krankenkassen beteiligen sich jedoch im Wege einer freiwilligen Satzungsleistung an den Behandlungskosten. Da dies eine Einzelfallprüfung durch die Krankenkasse voraussetzt, wird dem Patienten dringend empfohlen, sich vor der Behandlung bei seiner Krankenkasse über die Möglichkeiten und Voraussetzungen einer (teilweisen) Übernahme der Behandlungskosten zu informieren.

 

 

Privat Krankenversicherte, privat Zusatzversicherte, Beihilfeberechtigte

 

Privat Krankenversicherte, privat Zusatzversicherte und Beihilfeberechtigte erhalten eine Abrechnung nach den Regeln des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH).

Sie können einen (teilweisen) Erstattungsanspruch der Behandlungskosten gegenüber ihrer Versicherung bzw. ihres Beihilfeträgers haben. Eine Erstattung durch einen Kostenträger ist von den jeweils vereinbarten Leistungsvoraussetzungen bzw. Tarifmerkmalen abhängig. Es werden nur solche Behandlungskosten erstattet, die gemäß § 1 Abs. 2 AVB als medizinisch notwendig eingestuft werden. Ich weise vorsorglich darauf hin, dass dieser Punkt bei Heilpraktikerbehandlungen oftmals umstritten ist.

 

Das Erstattungsverfahren hat der Patient gegenüber seiner Versicherung bzw. seines Beihilfeträgers stets eigenverantwortlich durchzuführen. Die Höhe der Erstattung durch Kostenträger, wie private Versicherungen bzw. der Beihilfe, richtet sich nach Ihren tariflichen Bedingungen.

Ich rate Ihnen dazu, sich ggf. bereits vor dem Behandlungstermin darüber zu informieren, da Erstattungen entsprechend dem jeweiligen Tarif bzw. den Beihilfebedingungen beschränkt sein können. Aus diesem Grund kann der Rechnungsbetrag den Erstattungsbetrag übersteigen. Etwaige Differenzen zwischen den Erstattungen des Leistungsträgers und dem vertraglich vereinbarten Heilpraktiker-Honorar, sind als Eigenanteil vom Patienten zu tragen.

 

 

Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) von 1985

 

Es handelt sich lediglich um ein Verzeichnis und nicht um eine Gebührenordnung. Dieses Verzeichnis ist nicht bindend und wurde seinerzeit lediglich aus statistischen Erhebungen zusammengestellt, um privaten Krankenversicherungen Anhaltspunkte zu üblichen, durchschnittlichen Abrechnungshöhen zu liefern. Aus kartellrechtlichen Gründen ist dieses Verzeichnis nach 1985 nicht mehr aktualisiert worden. Es dient jedoch trotzdem heute noch einigen privaten Krankenversicherungen und auch den Beihilfen als Erstattungsgrundlage.

 

Der Heilpraktiker kann als freier Unternehmer sein Honorar durch ordentliche Kalkulation selbst gestalten.

Des Weiteren gibt es Diagnose- und Therapieverfahren, die in der GebüH nicht erwähnt werden, jedoch beim Patienten Anwendung finden.

 

Aufgrund der preislichen Entwicklung (Teuerungsrate, Preisindex) von 1985 bis heute, ist eine Angleichung an die GebüH mit dem 2-fachen Satz im Rahmen einer ordentlichen Preiskalkulation zu rechtfertigen.

Ich richte mich überwiegend nach den Höchstsätzen des GebüH von 1985. Für einige Leistungen berechne ich jedoch individuell kalkulierte Honorare. Der Patient wird vor der Behandlung darüber aufgeklärt.

 

 

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